Amtliche Nachrichten
Änderungen der Corona-Verordnung gültig ab 15.02.2021
Mit Beschluss vom 13. Februar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 15. Februar 2021 bzw. 22. Februar 2021 in Kraft.
Der bis zum 14.02.2021 befristete Lockdown wird bis zum 07.03.2021 verlängert.
Änderungen ab dem 15.02.2021
- Verlängerung der Verordnung bis 7. März 2021.
- Kitas und Schulen bleiben bis zum 21. Februar 2021 geschlossen.
- Grundschulen sollen ab dem 22. Februar im Wechselunterreicht starten. Die Präsenzpflicht bleibt aber weiterhin ausgesetzt. Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, bekommen von der Schule Lernmaterialen für den Heimunterricht.
- Kitas und Kinderbetreuung sollen ab dem 22. Februar in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen starten.
- Weiterführende Schulen bleiben zunächst bis zum 7. März im Fernunterricht.
- Die Notbetreuung bis zur Klassenstufe 7 und für alle Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren wird weiterhin angeboten.
- Friseurbetriebe, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, sollen ab 1. März wieder öffnen können, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kund*innen innerhalb eines Zeitfensters. Kund*innen und Angestellte müssen medizinische Masken oder FFP2-/KN95-/N95-Masken tragen.
- Bei erlaubten körpernahen Dienstleistungen wie medizinischer Fußpflege muss eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
- Bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft muss eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
- Im Präsenzbetrieb durchzuführende berufliche Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung, wenn im aktuellen Ausbildungsjahr eine Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung erfolgt, sowie im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen sind möglich.
- Personal in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, das keinen Kontakt zu Bewohner*innen oder Patient*innen hat, ist von der FFP2-/KN95-/N95-Maskenpflicht ausgenommen.
- Regelungen für den Ablauf von Wahlen festgelegt (siehe § 10a).
Änderungen ab dem 11.02.2021
Die landesweiten Ausgangsbeschränkungen werden zum 11. Februar 2021 aufgehoben. Damit setzt das Land ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim um.
Änderungen ab dem 27.01.2021
Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt. (ab 27. Januar 2021)
Änderungen ab 25.01.2021:
In einigen Bereichen muss künftig eine medizinische Maske, statt der bisherigen „Alltagsmaske“ getragen werden. Unter medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen.
- Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden.
- In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
- Im Einzelhandel
- In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten.
- Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung.
- Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske respektive KN95- oder N95-Masken erlaubt.
- Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen.
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.
Hinweise des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Verwendung unterschiedlicher Masken-Typen
Weitere Änderungen ab dem 25.01.2021:
- Bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen sind Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden.
- Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen ihre Dienstleistungen anbieten. Dabei muss das Tier vom Kunden abgegeben und nach der Behandlung wieder abgeholt werden. Die Betreiber*innen müssen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Abgabe und Abholung der Tiere kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. Der Tierbesitzer darf bei der Behandlung nicht anwesend sein.
Änderungen ab 11.01.2021:
Kontaktbeschränkungen
Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch die Angehörigen des eigenen Haushalts (abgeschlossene Wohneinheit) treffen. Es darf nur noch eine nicht zum Haushalt gehörende Person hinzukommen.
Wo das Treffen stattfindet ist dabei egal: Es kann also eine Person eine andere Familie zuhause besuchen, die Familie (sofern in einem Haushalt wohnend) kann auch zu einer alleine lebenden Person gehen.
Um besondere Härten etwa für Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Patchwork-Familien oder bei der Betreuung von Kindern zu vermeiden, zählen die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht mit.
Die gesamten Regeln im Überblick (Pdf)
Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der ab 15. Februar 2021 gültigen Fassung
Inhaltsverzeichnis
Teil 1 – Allgemeine Regelungen
Abschnitt 1: Ziele und befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage
§ 1 Ziele
§ 1a Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage
§ 1b Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen
§ 1c Ausgangsbeschränkungen
§ 1d Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen
§ 1e Alkoholverbot
§ 1f Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (gültig bis 21. Februar 2021)
§ 1f Betrieb der Schulen (gültig ab 22. Februar 2021)
§ 1g Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie von Veranstaltungen bei Todesfällen
§ 1h Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste
§ 1i Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen
Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen
§ 2 Allgemeine Abstandsregel
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung
Abschnitt 3: Besondere Anforderungen
§ 4 Hygieneanforderungen
§ 5 Hygienekonzepte
§ 6 Datenverarbeitung
§ 7 Zutritts- und Teilnahmeverbot
§ 8 Arbeitsschutz
Abschnitt 4: Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen
§ 9 Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen
§ 10 Sonstige Veranstaltungen
§ 10a Wahlen und Abstimmungen
§ 11 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes
§ 12 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen
Abschnitt 5: Betriebsverbote und allgemeine Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe
§ 13 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen
§ 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe
Teil 2 – Besondere Regelungen
§ 15 Grundsatz
§ 16 Verordnungsermächtigungen
§ 17 Verordnungsermächtigung zu Absonderungspflichten
Teil 3 – Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
Teil 4 – Schlussvorschriften
§ 20 Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Konsolidiert Fassung der Corona-Verordnung, gültig ab 15. 02.2021 (PDF)
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
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Corona Bußgeldkatalog
Bußgeldkatalog CoronaVO BW – Allgemeine Hinweise
Bußgeldkatalog CoronaVO BW gültig ab 26.01.2021 (PDF)
Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der CoronaVO in der Fassung vom 26.01.2021 (Beträge in €)
Bußgeldtatbestände für den Zeitraum 25.01.21 – 14.02.21
Verstoß | Adressat | Rahmen | Regels. |
Abhalten einer sonstigen Veranstaltung (§ 19 Nr. 1 i.V.m. §1b Abs. 1 | Veranstalter | 500 – 10.000 | 750 |
Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder Unterkunft ohne triftigen Grund (§ 19 Nr. 2i.V.m. § 1c Abs. 1 oder 2 | Betroffene | 50 – 500 | 75 |
Betrieb von untersagten Einrichtungen(§ 19 Nr. 3 i.V.m. § 1d Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 und 8 | Betreiber | 250 –5.000 | 500 |
Durchführung besonderer Verkaufsaktionen in Einzelhandels-betrieben und Märkten (§ 19 Nr. 4i.V.m. § 1dAbs. 6 | Anbieter | 100–1.000 | 200 |
Ausschank von Alkohol im öffentlichen Raum (§ 19 Nr. 5 i.V.m. § 1e | Anbieter | 100 –1.000 | 200 |
Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum (§ 19 Nr. 5i.V.m. § 1e | Betroffene | 50 – 250 | 75 |
Betreten einer Einrichtung ohne negativen Antigentest oder Atemschutz (§19 Nr. 6i.V.m. §1h Abs. 1 | Betroffene | 100 –500 | 200 |
Betreten einer Einrichtung ohne ne-gativen Antigentest oder Atem-schutz (§ 19 Nr. 7 i.V.m. § 1h Abs. 2 | Betroffene | 100 –500 | 200 |
Kein Tragen einer den Anforderun-gen des § 1i entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung bei der Nutzung des öffentlichen oder touristischen Personenverkehrs (§ 19 Nr. 8 i.V.m. § 1i i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 | Betroffene | 100-250 | 100 |
Kein Tragen einer den Anforderun-gen des § 1i entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung in Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 8 (§ 19 Nr. 8 i.V.m. § 1i i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 8 | Betroffene | 50-250 | 50 |
Allgemeine Bußgeldtatbestände der CoronaVO
Verstoß | Adressat | Rahmen | Regels. |
Nichteinhaltung des Mindestab-stands im öffentlichen Raum (§ 19 Nr. 9i.V.m. §2 Abs. 2 | Beteiligte | 50 – 250 | 70 |
Nichteinhaltung der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs (§ 19 Nr. 10 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 | Betroffene Person | 100 – 250 | 100 |
Kein Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im schulischen Bereich (§ 19 Nr. 10 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 | Betroffene Person | 25 – 250 | 35 |
Kein Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in anderen Fällen (§ 19 Nr. 10 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 | Betroffene Person | 50 – 250 | 70 |
Unzutreffende Angabe von Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer (§ 19 Nr. 11 i.V.m. § 6 Abs. 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1) | Anwesende | 50 – 250 | 100 |
Teilnahme an einer Ansammlung oder privaten Zusammenkunft oder privaten Veranstaltung mit mehr als einer weiteren Person eines anderen Haushalts (§ 19 Nr. 12 i.V.m. §9Abs. 1 | Teilnehmende | 100 – 500 | 150 |
Abhalten einer privaten Veranstaltung mit mehr als einer weiteren Person eines anderen Haushalts (19 Nr. 12 i.V.m. § 9 Abs. 1 | Veranstalter | 100 – 1.000 | 600 |
Abhalten einer Veranstaltung ohne Einhaltung der besonderen (Hygiene-)Anforderungen bei gewerblichen Veranstaltern (§ 19 Nr. 13 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 oder § 12 Abs. 2 Satz 2 | Veranstalter | 500 – 5.000 | 650 |
Abhalten einer Veranstaltung ohne Einhaltung der besonderen (Hygiene-)Anforderungen bei sonstigen Veranstaltern (§ 19 Nr. 13 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 oder § 12 Abs. 2 Satz 2 | Veranstalter | 50 – 2.500 | 250 |
Zutritt oder Teilnahme durch Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko (§ 19 Nr. 14 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 2 Satz 3, § 14 Satz 2 oder § 14 Satz 5 | Zutretende, Teilnehmende Person | 250 – 1.000 | 350 |
Nichteinhaltung der Arbeitsschutzanforderungen (§ 19 Nr. 15 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 3, § 14 Satz 3 | Arbeitgeber | 250 – 5.000 | 400 |
Abhalten einer Veranstaltung, die der Unterhaltung dient (§ 19 Nr. 16 i.V.m. §10 Abs. 3 S. 1 | Veranstalter | 500 – 10.000 | 650 |
Unterlassenes Hinwirken auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern (§ 19 Nr. 17 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 | Versammlungs-leiter | 250 – 1.000 | 350 |
Betrieb eines Clubs oder einer Dis-kothek (§ 19 Nr. 18 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 14 | Betreiber | 2.500 – 10.000 | 4.000 |
Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen oder ähnlichen Einrichtungen oder Ausübung des Prostitutionsgewerbes, soweit die Räumlichkeit, in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, durch mehr als zwei Personen gleichzeitig genutzt wird (§ 19 Nr. 18 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 15 | Betreiber | 2.500 – 10.000 | 4.000 |
Betrieb von untersagten Einrichtungen in weiteren Fällen (§ 19 Nr. 18 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1-13 | Betreiber | 250 – 5.000 | 500 |
Betrieb oder Angebot von Einrichtungen, Angeboten oder Aktivitäten ohne Einhaltung der besonderen (Hygiene-)Anforderungen (§ 19 Nr. 19i.V.m. § 14 Satz 1 | Betreiber, Anbieter | 250 – 5.000 | 350 |
In dem vorstehenden Bußgeldkatalog werden Bußgeldrahmen und Regelsätze für die Bußgeldhöhe bei vorsätzlicher Begehungsweise und einem Erstverstoß genannt, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung der Verstöße zu erreichen.
Die Regelsätze können nach den Grundsätzen des §17 Abs. 3 und Abs.4 S.1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls innerhalb der Bußgeldrahmens erhöht oder ermäßigt werden. Die Festlegung der konkreten Geldbuße erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Dies ist in der Regel die nach §36 Abs.1 Nr.1, Abs.2 OWiG i.V.m. §2 OWiZuVO i.V.m. §15 LVG zuständige untere Verwaltungsbehörde als Bußgeldbehörde.
Bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe ist unter anderem zu berücksichtigen:
- das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
- ob der Täter oder die Täterin fahrlässig gehandelt hat, sich uneinsichtig zeigt, in besonders rücksichtsloser Weise handelt.
Bei fahrlässiger Begehung ist der Bußgeldrahmen und der jeweilige
Regelsatz zu halbieren (vgl. § 17 Abs. 2 OWiG).
Es ist zu berücksichtigen, ob ein Erstverstoß oder ein Folgeverstoß vorliegt. Im Wiederholungsfalle kann nach § 17 OWiG, § 73 Abs. 2 IfSG eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nach § 19 Abs. 1 OWiG nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
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Infos rund um die Corona-Schutzimpfung
Geislinger Wochenblatt vom 20.01.2021
In Baden-Württemberg müssen sich alle Bürgerinnen und Bürger selbst einen Impftermin verschaffen.
Die Terminvereinbarung erfolgt ausschließlich über den Bund bzw. das Land Baden Württemberg.
Das Kreisimpfzentrum befindet sich in der Werfthalle im Göppinger Stauferpark, Manfred-Wörner-Str.104 , 73037 Göppingen.
Termine für die Impfungen können unter der landeseinheitlichen Telefonnummer 116117 oder online über die zentrale Anmeldeplattform im Internet impfterminservice vereinbart werden. Wichtig! Voraussetzung für die Anmeldung über das Internet ist eine eigene E-Mail-Adresse und die Möglichkeit, eine SMS auf dem Handy zu empfangen. Bei der Terminvereinbarung werden gleich die Termine für die Erst- und Zweitimpfung mitgeteilt.
Informationen zur Corona-lmpfung werden auf der Homepage des Landkreises Göppingen laufend aktualisiert.
Über die Corona-Hotline des Gesundheitsamts (Tel. 07161 202-5380) können auch Fragen zum Thema Impfen gestellt werden. Wer sich über den Ablauf der Impfung informieren möchte, kann sich den Informationsfilm des Sozialministeriums Baden-Württemberg anschauen.
Während der Betriebszeiten des Impfzentrums gibt es Shuttlebusse, die im Stundentakt vom ZOB in Göppingen in den Stauferpark zur Werfthalle und zurück fahren.
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Busse fahren ab 01.09.2020 wieder normal
GZ vom 28.08.2020
Der Landkreis hält am eingeschlagenen Weg mit dem Buskonzept „Bus19+“ hin zu einem Mehr an umweltfreundlicher Mobilität fest und kehrt deshalb ab dem 1. September zum regulären Fahrplan zurück.
Um den Busverkehrs zu stärken wir ab 14. September zudem die Buslinie 165 des Landkreises Esslingen von Ohmden nach Zell u. A. verlängert. Damit erhalten die Fahrgäste eine neue Verbindung nach Kirchheim und an die S-Bahn. Nur einzelne Fahrtenpaare der Linien 970 und 7680 müssen aus betrieblichen Gründen weiterhin entfallen. Alle Infos auf www.filsland.de.
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21.03.2020 ÖPNV Weitere Einschnitte bei Bussen
GZ / Hoher Krankenstand und sinkende Fahrgastzahlen zwingen das Landratsamt zu weiteren Einschränkungen.
Aktuell verkehren die Busse im Filsland-Mobilitätsverbund nach dem Ferienfahrplan.
Ab Montag werden nun weitere Einschränkungen notwendig. Wie das Amt für Mobilität und Verkehrsinfrastruktur mitteilt, wird das Angebot auf einen erweiterten Samstag-Fahrplan umgestellt.
Die Einschnitte sehen wie folgt aus:
Grundsätzlich verkehren alle Busse nach dem veröffentlichten Samstag-Fahrplan, linienbezogen abrufbar unter www.filsland.de oder über die elektronische Fahrplanauskunft.
Am frühen Morgen verkehren, meist einen Taktzyklus vor der ersten regelmäßigen Abfahrt im Samstag-Fahrplan, zusätzliche Busse. Dadurch könnten die frühen Pendlerverbindungen auf der Filstalbahn und Umstiege in den Knotenpunkten (ZOB) erreicht werden.
Auch Wege für Schüler, die in die Sonderbetreuung gehen, werden abgedeckt.
Diese Regelung gilt auch für jene Linien, die nach dem Samstag-Fahrplan mit Rufbussen bedient werden. Rufbusfahrten müssen bis eine Stunde vor der Abfahrt unter der zentralen Rufnummer (0711) 40 05 34 49 verbindlich angemeldet werden. Es werden keine Zuschläge erhoben. Es gilt der reguläre Filsland-Tarif. Zeitkarten jeglicher Art werden anerkannt.
Die „Nachtschwärmer“-Angebote am Wochenende (Verbindungen nach 24 Uhr) entfallen bereits komplett. Aus diesem Grund verkehren die letzten Busse ab den Zentralen Omnibusbahnhöfen in Göppingen, Geislingen, Ebersbach und Süßen entsprechend dem Samstag-Fahrplan zwischen 23 und 23.50 Uhr.
Zeitgleich gilt auch im Zugverkehr ab Montag ein weiteres, eingeschränktes Angebot.
Susann Schönfelder
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18.03.2020 Busfahrplan – Ferienfahrplan
Mitteilungsblatt / Die Schulschließungen bis Ende der Osterferien am 17. April wirken sich auch auf den Busverkehr aus. Seit Dienstag gilt außerplanmäßig der Ferienfahrplan, wie vom Landratsamt Göppingen mitgeteilt wurde.
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04.03. 2020 Stadt Geislingen – Informationen zum Coronavirus
Mitteilungsblatt / Da sich die Situation bei der Ausbreitung des Coronavirus laufend ändert, verweisen wir hier auf die Homepage der Stadt Geislingen, wo Sie aktuelle Informationen finden. www.geislinqen.de