Gemeinde Aufhausen

Backhausnutzung in Corona-Zeiten

15.02.2021
Stellungnahme vom Ordnungsamt Geislingen

Unserer Ansicht nach erfüllen öffentlich betriebene Backhäuser in den Stadtbezirken – in denen vorrangig Brot für den Eigenbedarf von einzelnen Einwohnern gebacken wird – einen Zweck zur Grundversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungslebensmitteln.

Insofern halten wir deren Betrieb auch während der derzeitigen Lockdownphase grundsätzlich für zulässig.
Dabei sind aber folgende Vorgaben/Hygieneregeln aus unserer Sicht zwingend einzuhalten, da es sich letztlich um öffentliche Gebäude handelt:

  1. Die Vorgaben für die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und im privaten Raum müssen eingehalten werden. Es gilt dabei: seit dem 11. Januar 2021 dürfen sich nur noch die Angehörigen des eigenen Haushalts treffen. Es darf höchstens noch eine nicht zum Haushalt gehörende Person hinzukommen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit (siehe § 9 Absatz 1 CoronaVO).
  2. Es sind feste Zeitfenster für jeweils einen Haushalt (+ maximal einer weiteren Person) für den Backvorgang vorzugeben.
  3. Während des Betrieb des Backhauses gilt durchgängig Maskenpflicht und zwar die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Unter medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen (siehe insbesondere § 1i CoronaVO).
  4. Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen.
  5. Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden. Nachdem ein Haushalt (+ maximal eine weitere Person) mit dem Backvorgang fertig ist, sind alle Ober- und Arbeitsflächen im Backhaus zwingend zu reinigen.
  6. Gegenstände, die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, sind besonders zu reinigen bzw. zu desinfizieren, nachdem diese durch eine Person benutzt wurden.
  7. Das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wieder verwendbaren Papierhandtüchern oder Handdesinfektionsmittel oder anderen gleichwertigen hygienischen Handtrockenvorrichtungen.
  8. Den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt wurden.
  9. Eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote (für Personen mit Symptomen einer Atemwegserkrankung insbesondere mit Corona-Symptomatik), die Pflicht, eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben sowie einen Hinweis auf die Pflicht zu gründlichem Händewaschen in den Sanitäranlagen (sofern vorhanden) bzw. die Pflicht zur Händedesinfektion.

Philipp Simon Theiner, M.A.
Leiter Fachbereich 4 – Bürgerservice & Ordnungsamt –
Stadt Geislingen an der Steige
Hauptstraße 1, 73312 Geislingen an der Steige
Tel.: 07331/24-249 ; Fax: 07331/24-276